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   BFH, 17.03.2020 - III R 31/19   

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https://dejure.org/2020,33986
BFH, 17.03.2020 - III R 31/19 (https://dejure.org/2020,33986)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2020 - III R 31/19 (https://dejure.org/2020,33986)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2020 - III R 31/19 (https://dejure.org/2020,33986)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG § 66 Abs 3, FGO § 143 Abs 2, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017, EStG VZ 2018
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines nach Abschluss der Berufsausbildung zur Industriekauffrau neben der Berufstätigkeit eine Ausbildung zur Betriebswirtin absolvierenden Kindes; Ausschluss des Anspruchs auf das Kindergeld wegen verspäteter Beantragung

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung eines nach Abschluss der Berufsausbildung zur Industriekauffrau neben der Berufstätigkeit eine Ausbildung zur Betriebswirtin absolvierenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der Erstausbildung bei möglichem Anspruch auf Kindergeld

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3
    Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a ; EStG § 32 Abs 4 S 2 ; EStG § 32 Abs 4 S 3

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 34
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 17.03.2020 - III R 31/19
    aa) Zu den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmalen der "erstmaligen Berufsausbildung" und des "Erststudiums" hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

    Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24), der auf einen Abschluss in Form einer Prüfung ausgerichtet ist (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die --anders als der Besuch einer allgemein bildenden Schule-- zur Aufnahme eines Berufs befähigen (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Mehrere Ausbildungsabschnitte können eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    dd) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, und vom 08.09.2016 - III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.

  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 17.03.2020 - III R 31/19
    NV: Ein Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Industriekauffrau) abgeschlossen hat und während der nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung zur Betriebswirtin mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, sofern die Berufstätigkeit im Vergleich zur Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765).

    bb) Die vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze sind indessen --wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (z.B. Senatsurteil vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765)-- für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.

    cc) Diese Fortentwicklung und Präzisierung des Erstausbildungsbegriffes widerspricht nicht der Begründung zum Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 20).

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus BFH, 17.03.2020 - III R 31/19
    Betreibt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an einer Universität, kann der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 03.09.2015 - VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).

    Der VI. Senat hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 zustimmt.

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus BFH, 17.03.2020 - III R 31/19
    dd) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, und vom 08.09.2016 - III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
  • BFH, 13.06.2013 - III R 10/11

    Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausländischen

    Auszug aus BFH, 17.03.2020 - III R 31/19
    Das FG hat mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten des durch dieses Urteil rechtskräftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2011 - IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309; Senatsurteil vom 13.06.2013 - III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706).
  • BFH, 17.11.2011 - IV R 2/09

    Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei

    Auszug aus BFH, 17.03.2020 - III R 31/19
    Das FG hat mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten des durch dieses Urteil rechtskräftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2011 - IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309; Senatsurteil vom 13.06.2013 - III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus BFH, 17.03.2020 - III R 31/19
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn bereits die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 19.02.2020 - III R 66/18

    Kindergeld; Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum

    Auszug aus BFH, 17.03.2020 - III R 31/19
    Sie betrifft das Festsetzungsverfahren, somit die Frage, ob ein Anspruch auf Kindergeld (noch) besteht (s. Senatsurteil vom 19.02.2020 - III R 66/18, BFH/NV 2020, 1139).
  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1902/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

    Auszug aus BFH, 17.03.2020 - III R 31/19
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.03.2019 - 8 K 1902/18 Kg aufgehoben.
  • BFH, 18.02.2021 - III R 71/18

    Kindergeld bei Wohnsitz der Eltern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten;

    Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (z.B. Senatsurteil vom 17.03.2020 - III R 31/19, BFH/NV 2021, 38, Rz 29, m.w.N.).
  • BFH, 02.02.2022 - III R 7/20

    Kindergeld bei fiktiv unbeschränkter Einkommensteuerpflicht eines Elternteils

    Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (z.B. Senatsurteil vom 17.03.2020 - III R 31/19, BFH/NV 2021, 38, Rz 29, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.2021 - III R 43/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (z.B. Senatsurteil vom 17.03.2020 - III R 31/19, BFH/NV 2021, 38, Rz 29, m.w.N.).
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